Verfahren der nationalen Registration


Europäisches Patent bietet seit dem Tag, an dem die Erteilung veröffentlicht wurde, dem Inhaber in jedem Staat des Übereinkommens, für den das Patent erteilt wurde, dieselbe Rechte, wie dem Inhaber eines nationalen Patents. Jeder Staat des Europäischen Patentübereinkommens (EPC) kann entscheiden (siehe EPC, § 65), dass der Anmelder hat dem zentralen Amt für das industrielle Eigentum eine Übersetzung der europäischen Patentbeschreibung in die bestimmte Amtssprache zu übergeben. Die Frist für Übergabe dieser Übersetzung ist drei Monate nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Erteilung des europäischen Patents, wenn der entsprechende Staat eine längere Frist nicht gewährt.

Deshalb ist es nötig für Registrierung eines europäischen Patents in einem Land, eine Übersetzung in die Amtssprache vorzulegen, wenn erforderlich, binnen der gesetzten Frist, die Verwaltungsgebühr zu bezahlen, und die Identifikationsdaten zum europäischen Patent, zusammen mit einer Autorisierung anzumelden, vorzulegen. Weiter ist es nötig die Aufrecht­erhaltungsgebühren für ein solches Patent schon direkt an das Amt für industrielles Eigentum des spezifischen EPC Staates zu bezahlen.

In der Tschechischen Republik ist es nötig für eine nationale Registrierung , d.h. für eine "Validation des europäischen Patents", dem Amt für industrielles Eigentum der Tschechischen Republik zusammen mit dem Antrag auf Registrierung eines europäischen Patents auch eine Identifikation des veröffentlichten und erteilten Patents, eine Übersetzung der Patentschrift in die tschechische Sprache, eine Vollmacht des Anmelders und eine Kontaktadresse des Anmelders auf dem Territorium der tschechischen Republik vorzulegen. Dieser Antrag ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden dem Amt für industrielles Eigentum der Tschechischen Republik entrichtet. In allen diesen Aktivitäten sind wir bereit unseren Klienten eine komplette Dienstleistung und Vertretung anzubieten.