Europäisches Patent


Das Übereinkommen über Erteilung des europäischen Patents, d.h. das Europäische Patentübereinkommen (EPC), bildet ein gemeinsames Recht der Mitgliedsstaaten für Erteilung der Patente auf Erfindungen. Die gemäß dieses Abkommens erteilte Patente sind Europäische Patente genannt.

Es ist ein Ziel des Europäischen Patentübereinkommens den Schutz der Erfindungen in den Mitgliedsstaaten einfacher, billiger und zuverlässiger durch die Existenz eines einheitlichen europäischen Verfahrens für Erteilung der Patente auf der Basis eines einheitlichen Systems des materiellen Patentrechts zu machen. Das Übereinkommen ist ein spezieller Vertrag gemäß dem Pariser Übereinkommen für Schutz des industriellen Eigentums. Die Prinzipien des Prioritätsrechts und der gleichen Behandlung der ausländischen Anmelder als der eigenen Staatsangehörigen sind auch hier angewendet. Die Erteilung eines europäischen Patentes kann für ein, einige, oder für alle Staaten des Übereinkommens beantragt werden. Eine europäische Patentanmeldung kann jede physische oder juristische Person, ein, zwei oder mehr Anmelder anmelden.

Das Verfahren verläuft in einer aus den drei Amtssprachen – englisch, deutsch oder französisch. Ein europäisches Patent hat dieselbe Wirkung in jedem Staat, wo er erteilt wurde und unterliegt demselben Regime, wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent. Europäische Patentanmeldung mit anerkanntem Prioritätsdatum ist, was die Wirkungen betrifft, in den Staaten des Übereinkommens einer ordentlich angemeldeten nationalen Anmeldung, einschließlich des für die europäische Patentanmeldung beanspruchten Prioritätsrechts, gleich.

Europäisches Patent kann auch durch Anmeldung einer PCT (Euro-PCT) für alle Staaten des Europäischen Übereinkommens erhalten werden. Die Gültigkeitsfrist eines europäischen Patents ist 20 Jahren von dem Anmeldetag der Anmeldung. Europäisches Verfahren über Erteilung des Patentes dauert 3 bis 5 Jahren vom Anmeldetag einer Patentanmeldung. Das Verfahren hat zwei Phasen. In der ersten Phase ist eine formelle Überprüfung durchgeführt und ein Recherchebericht vorbereitet. In der zweiten Phase ist die materielle Überprüfung durchgeführt. Besonders die zweite Phase ist kommunikationsintensiv zwischen dem Patentamt und dem Anmelder oder seinem Patentanwalt.

Im Falle die Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts ist der Ansicht, dass die Anmeldung und das Patent gemäß dieser Patentanmeldung den Erfordernissen des Übereinkommens für Erteilung des europäischen Patentes genügen und die administrative Gebühren sind bezahlt, das Patentamt entscheidet ein Patent für die bezeichneten Staaten des Übereinkommens zu erteilen. Die Entscheidung über die Erteilung wird an dem Tag, an dem diese Entscheidung im Amtsblatt des Europäische Patentamts veröffentlicht wird, in Kraft treten. Eine frühere Veröffentlichung der Anzeige über die Erteilung ist auf Antrag des Anmelders möglich. Gleichzeitig mit der Anzeige über die Erteilung des europäischen Patents wird auch die Patentschrift des europäischen Patents veröffentlicht. Diese Patentschrift beinhaltet eine Beschreibung, Ansprüche, und gegebenenfalls auch Zeichnungen.

Nach Beendigung des Verfahrens erhält der Anmelder als Dokument von dem Europäischen Patentamt die Patenturkunde (mit einem Zertifikat über die Staaten des Übereinkommens, für welche das Patent auf die Erfindung erteilt wurde) und die europäische Patentschrift. Die Struktur des europäischen Patenterteilungsverfahrens ermöglicht die Verfahrensgebühren proportional zu verteilen und die Resultaten der vorigen Phasen des Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen. Separation der sachlichen Prüfung von der formellen Prüfung und der Recherche ermöglicht dem Anmelder, gemäß dem Recherchebericht zu überlegen, ob er in das weitere Amtverfahren investieren soll.